Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
1.1. Der Vertrag zwischen der Daxtro Distribution AG (nachfolgend "Daxtro" genannt) und dem Käufer von Daxtro-Produkten und/oder -Komponenten (nachfolgend "Käufer" genannt) kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme der Bestellung durch Daxtro ("Auftragsbestätigung") zustande. Die Angebote von Daxtro sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
1.2. Daxtro bietet Plug-and-Play-Geräte (im Folgenden als "Produkte und/oder Komponenten" bezeichnet), die in Wasserverteilungssystemen eingesetzt werden, ohne Chemikalien, Sand und Salze zu verwenden, und die die Bildung von Kalk, Rost, Algen, Biofilm, Bakterien und anderen Verunreinigungen beseitigen und verhindern. Alle Geräte enthalten die innovative und patentierte em-TAP-Technologie von Daxtro.
1.3. Die Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen gemäß Incoterms, Liefertermine und Preise werden von Daxtro in der Auftragsbestätigung angegeben.
1.4. EXW Incoterms 2010 "ab Werk" gilt für den Fall, dass in der Auftragsbestätigung keine anderen Lieferbedingungen angegeben sind. Falls der Käufer keine Versandanweisungen angegeben hat, erfolgt der Versand per Kurierdienst nach Wahl von Daxtro. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers.
1.5. Alle Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verpackung (bei Versand durch einen Kurierdienst) und ausschließlich etwaiger Rabatte oder sonstiger Abzüge. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet wird.
1.6. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist.
1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt worden sind. Davon abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, sie werden von Daxtro in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden "Unterlagen" genannt) behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an Daxtro zurückzugeben, wenn der Auftrag uns gegenüber nicht erteilt, erloschen oder aufgehoben wird.
2. Umfang der gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen
2.1. Die von Daxtro gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen sind in der Auftragsbestätigung und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger Anhänge oder Anlagen zu diesen Dokumenten, erschöpfend und abschließend aufgeführt.
2.2. Die erbrachten Leistungen und die Eigenschaften der gelieferten Produkte und/oder Komponenten werden von Daxtro in den technischen Datenblättern abschließend und abschließend beschrieben, wobei andere zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich ausgeschlossen werden. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und spezifizierten technischen Datenblätter. In der Regel werden die Spezifikationsdatenblätter von Daxtro auf ihrer Website veröffentlicht oder dem Angebot beigefügt. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte der Käufer keinen Zugang zur Website von Daxtro haben, kann sich der Käufer das zu den bestellten Produkten und/oder Komponenten gehörende Spezifikationsblatt zusenden lassen.
Andere Angaben zu den Produkten und/oder Komponenten sind nicht verbindlich, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Zahlung
3.1. Daxtro fakturiert die Lieferung oder Teillieferungen bei Lieferung ab Werk oder bei Mitteilung der Versandbereitschaft der bestellten Artikel an den Käufer. Die Rechnung ist innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.2. Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Bankspesen, Wechselspesen, Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren, Ein- und Ausfuhrspesen und anderem vollumfänglich an den Schweizer Sitz von Daxtro (Erfüllungsort) zu leisten. Alle Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist auf dem Konto von Daxtro gutgeschrieben wurde.
Bei Zahlungsverzug hat der Käufer ab dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 0,3 % pro Verzugswoche zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung durch Daxtro bedarf. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Daxtro ausdrücklich vor. Darüber hinaus behält sich Daxtro das Recht vor, die Herstellung bei ihrem Hersteller für die Lieferung einiger oder aller ausstehenden Sendungen einzustellen und die Lieferung der Produkte und/oder Komponenten auszusetzen, bis sie die vollständige Zahlung aller ausstehenden Rechnungen erhalten hat.
3.3. Alle von Daxtro gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, wie sie im Vertrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, ihr Eigentum.
4. Lieferung
4.1. Es gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin, und nur dieser. Der Liefertermin gilt als von Daxtro eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer erfolgt ist.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in den folgenden Fällen automatisch in angemessenem Umfang:
a) wenn Hindernisse auftreten, die Daxtro trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, und zwar unabhängig davon, ob diese Hindernisse auf ihrer Seite, auf der Seite des Käufers oder auf der Seite eines Dritten entstanden sind. Beispiele für solche Hindernisse sind unter anderem die folgenden Fälle von höherer Gewalt: Epidemien; Mobilmachung von Behörden und Streitkräften; Krieg; Aufstände; erhebliche Betriebsstörungen; Aussperrungen, Streiks oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmern (gleichgültig, ob bei den Parteien oder bei Dritten); Unfälle; Energie-, Arbeitskräfte- oder Materialmangel; verspätete oder ausbleibende Lieferungen von Rohstoffen, Halbfertig- oder Fertigerzeugnissen durch Zulieferer, Defekte an wesentlichen
Bestandteilen, Embargos, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, höhere Gewalt, Naturereignisse und Katastrophen oder sonstige Ursachen, Umstände oder Unwägbarkeiten, die außerhalb der Kontrolle von Daxtro liegen; b) wenn der Käufer oder ein Dritter mit der Ausführung der von ihm zu erbringenden Leistungen oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
4.3. Der Käufer ist berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung geltend zu machen, soweit die Verspätung von Daxtro zu vertreten ist und der Käufer nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Alle Ansprüche auf Verzugsentschädigung entfallen, wenn dem Käufer durch eine Ersatzlieferung geholfen wird. Daxtro haftet nicht für Schäden, die über den Umfang der Verzugsentschädigung hinausgehen.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 %, berechnet auf den zu zahlenden Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die Verzugsentschädigung entfällt für die ersten zwei Wochen des Verzugs.
Ist das Maximum der Verzugsentschädigung erreicht, hat der Käufer Daxtro schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Daxtro nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt, die Lieferung des verspäteten Teils der Lieferung abzulehnen. Ist dem Käufer die Annahme der Teillieferung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und geleistete Vorauszahlungen zurückzufordern. Bereits erfolgte Teillieferungen werden durch diesen Rücktritt nicht berührt.
4.4. Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistung hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche außer denen, die in Ziffer 4 ausdrücklich genannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Arglist oder grobe Fahrlässigkeit von Daxtro, jedoch gilt sie für Arglist oder grobe Fahrlässigkeit von Personen, die von Daxtro zur Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen eingesetzt oder beauftragt wurden.
5. Übertragung von Nutzen und Risiko
5.1. Nutzen und Gefahr gehen mit der Lieferung ab Werk bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der bestellten Gegenstände auf den Käufer über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Daxtro berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Produkte und/oder Komponenten werden die Sendungen auf Kosten und Gefahr des Käufers zu einem Satz von 0,1 % pro Monat, berechnet auf den zu zahlenden Vertragspreis, eingelagert.
5.2. Mit dem Kauf der Produkte und/oder Komponenten von Daxtro wird dem Käufer das Recht eingeräumt, diese für den vorgesehenen Zweck zu verwenden, vorbehaltlich aller Regeln und Vorschriften in Bezug auf ihre Verwendung und Wartung. Alle anderen Rechte an den Produkten und/oder Komponenten, insbesondere die geistigen Eigentumsrechte von Daxtro, sind alleinige Rechte von Daxtro und werden durch den Verkauf der Produkte und/oder Komponenten nicht übertragen.
Insbesondere die Verwendung der Software und Firmware auf anderer Hardware ist ausdrücklich untersagt. Ebenfalls untersagt sind: Reverse Engineering, Softwarepiraterie (Nutzung der Software und Firmware auf anderen Produkten, Kopieren oder Extrahieren der Software oder Firmware, etc.) Solche Handlungen haben zur Folge, dass alle Nutzungsrechte an
den dem Käufer gelieferten Produkten und/oder Komponenten mit sofortiger Wirkung erlöschen, ohne dass der Käufer Anspruch auf eine Rückerstattung des Kaufpreises hat.
6. Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen
6.1. Daxtro prüft und testet die Produkte bzw. Komponenten vor dem Versand im Rahmen der von ihr durchgeführten Fertigungsprüfung. Wünscht der Auftraggeber darüber hinausgehende Prüfungen und Kontrollen durch Daxtro, so sind Art und Umfang ausdrücklich zu vereinbaren, in der Auftragsbestätigung zu bestätigen und vom Auftraggeber zu bezahlen.
6.2. Es wird empfohlen, dass der Käufer die Produkte und/oder Komponenten selbst auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck oder die vorgesehene Verwendung testet. Dies erstreckt sich insbesondere auf die Integration der Produkte und/oder Komponenten in vorgesehene Systeme und die Überprüfung, ob die auf dem Spezifikationsblatt angegebenen Eigenschaften und Merkmale in der vom Käufer vorgeschlagenen Systemumgebung tatsächlich eingehalten werden. Die Produkte und/oder Komponenten sind nicht für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Anwendungen zertifiziert, so dass es Aufgabe des Käufers ist, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung der Produkte und/oder Komponenten zusammen mit anderen Produkten etwaige Fehlfunktionen vermieden oder durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen kompensiert werden.
6.3. Der Auftraggeber hat die von Daxtro gelieferten Waren und erbrachten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und etwaige Mängel innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber Daxtro zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
6.4. Daxtro wird die nach Ziffer 6.3 gerügten Mängel so schnell wie möglich beseitigen, wozu der Käufer Daxtro die erforderliche Gelegenheit zu geben hat.
6.5. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an den gelieferten Waren und erbrachten Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in den Ziffern 7 - 9 ausdrücklich genannten.
7. Gewährleistung / Haftung für Mängel
7.1. Die Eigenschaften und Merkmale der Produkte und/oder Komponenten von Daxtro sind im Spezifikationsdatenblatt vollständig und abschließend spezifiziert. Der Nachweis, dass die Eigenschaften und Merkmale der Produkte und/oder Komponenten eingehalten werden, ist ausschließlich in den Einrichtungen von Daxtro in Form eines Testaufbaus gemäß der spezifizierten Typenprüfung zu erbringen.
Die Garantie von Daxtro bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaften und Merkmale des Produkts bzw. der Komponente, die im Lastenheft oder in der Auftragsbestätigung (vgl. Abschnitt 2) ausdrücklich angegeben sind.
Die Garantie und Haftung von Daxtro erlischt, wenn nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass die Produkte und/oder Komponenten für den vorgesehenen Zweck und in Übereinstimmung mit allen Regeln und Vorschriften von Daxtro in Bezug auf ihre Verwendung, ihren Betrieb und ihre Wartung verwendet wurden.
Folgende Schäden sind von der Gewährleistung und Haftung von Daxtro ausgeschlossen: Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Wartung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Betrieb in einem unzulässigen Bereich, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Daxtro durchgeführter Reparaturarbeiten und/oder anderer Gründe, die Daxtro nicht zu vertreten hat.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung ab Werk oder mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der bestellten Ware an den Besteller.
Die Gewährleistungsfrist kann auf Wunsch und Kosten des Käufers auf maximal 36 Monate verlängert werden. Die Kosten dafür betragen 0,4 % pro Monat, also maximal 4,8 %, berechnet auf den Vertragspreis der gesamten Lieferung. Der Käufer muss ausdrücklich eine Verlängerung der Gewährleistung verlangen, woraufhin dies in der Auftragsbestätigung vermerkt wird.
7.3. Macht der Käufer einen Mangel gemäß Ziffer 7.1 geltend, so hat er den Mangel so zu dokumentieren, dass Daxtro in der Lage ist, ihn innerhalb angemessener Frist zu reproduzieren. Im Zweifelsfall gilt der Mangel als durch Fremdeinwirkung verursacht. In diesem Fall hat der Käufer die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zu übernehmen.
Wenn der Käufer einen Mangel geltend macht, Daxtro jedoch das Produkt und/oder die Komponente prüft und keinen ihm zurechenbaren Mangel findet, übernimmt der Käufer die Kosten der Prüfung. Die Kosten, die Daxtro bei der Fehlersuche und -feststellung entstehen, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. In diesem Fall wird jedoch eine Bearbeitungspauschale von mindestens CHF 150.00 pro Reparaturfall erhoben.
7.4. Ein Serienmangel liegt vor, wenn mindestens 30 % der an denselben Käufer gelieferten gleichartigen Produkte oder Teile davon von gleichartigen Mangelursachen gemäß Ziffer 7.1 betroffen sind und sich während der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 7.2 als mangelhaft gemäß Ziffer 7.3 erweisen. Mängel, die auf die Software zurückzuführen sind oder im Zusammenhang mit der Software stehen, sind keine Serienfehler.
Bei Auftreten eines Serienfehlers ist Daxtro neben der Beseitigung des Fehlers gemäß Ziffer 7.5 auch verpflichtet, alle Produkte und/oder Komponenten gleicher technischer Ausführung oder Komponenten davon auf ihre Kosten zu reparieren oder zu ersetzen, und zwar auch solche, die bis dahin ordnungsgemäß funktioniert haben (z.B. Konstruktionsänderungen, Ersatz einer Komponente durch eine andere, verbesserte oder geeignetere Komponente). Diese Verpflichtung gilt für alle Produkte und/oder Bauteile desselben Auftrags und desselben Käufers.
7.5. Die Gewährleistung von Daxtro beschränkt sich auf die Reparatur oder den Ersatz aller Bestandteile der Lieferung, die trotz bestimmungsgemäßer Verwendung beschädigt oder unbrauchbar geworden sind, nach Wahl von Daxtro und in den Einrichtungen von Daxtro. Der Käufer muss die defekten Produkte und/oder Komponenten innerhalb der Garantiezeit auf eigene Kosten an Daxtro liefern.
Die Gewährleistungsfrist beginnt für ausgetauschte oder reparierte Produkte und/oder Bauteile neu zu laufen und beträgt 6 Monate ab Austausch oder Abschluss der Reparaturarbeiten. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Sie gilt jedoch unabhängig von einem etwaigen Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 7.2.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen oder wenn der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und Daxtro keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
7.6. Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Serienfehlern hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 7.1 bis 7.5 ausdrücklich genannten.
8. Ausschluss einer weitergehenden Haftung von Daxtro
8.1. Alle Ansprüche und Forderungen des Käufers aus Gewährleistung und Haftung sowie alle sonstigen Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in der Auftragsbestätigung und hierin abschließend geregelt. Dies bedeutet, dass alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung des (Kauf-)Preises, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 10.1 ausgeschlossen sind.
Im Falle von Gewährleistungs- oder Serienmängeln hat der Käufer in keinem Fall Anspruch auf Ersatz eines zufälligen, besonderen, indirekten oder Folgeschadens, der nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden ist, wie z.B. Schadenersatz für entgangenen oder nicht erzielten Gewinn, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Ein- und Ausbau von Bauteilen, Verlust von geschäftlichen Informationen, Geschäftsausfall, nicht erzielte Einsparungen, Zinsverluste oder sonstige Vermögensschäden) sowie alle anderen zufälligen, besonderen, indirekten oder Folgeschäden.
8.2. Daxtro gewährleistet nur die Eigenschaften der Produkte und/oder Komponenten gemäß Abschnitt 2 und übernimmt keine Gewähr für die Eignung oder Tauglichkeit seiner Produkte und/oder Komponenten in der Systemumgebung des Käufers. Der Käufer, und nur er, ist für die Integration der Produkte und/oder Komponenten in seine Systemumgebung verantwortlich.
8.3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei rechtswidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Daxtro. Darüber hinaus gilt dieser Haftungsausschluss nicht, wenn er zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
9. Ersatzteile
9.1. Während der Garantiezeit garantiert Daxtro Nachlieferungen von funktionskompatiblen Produkten und/oder Komponenten, die dem Lastenheft entsprechen.
9.2. Als Ersatzteile gelten alle funktional kompatiblen Produkte und/oder Komponenten, die in der Lage sind, die Funktionalität des ursprünglichen Produkts und/oder der ursprünglichen Komponente in möglichst ähnlicher Weise zu gewährleisten. Es wird jedoch keine Gleichartigkeit des Designs, der Herstellungsweise oder der Funktion garantiert. Der Käufer ist sich freilich bewusst, dass je länger der Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Produkt bzw. der Komponente und dem Ersatzprodukt bzw. der Ersatzkomponente ist, desto mehr weicht letztere von ersterer ab und desto mehr Anpassungen muss der Käufer an der Soft- und Hardware der angrenzenden Produkte in der Systemumgebung vornehmen.
Falls für die Verwendung der Ersatzteile aufgrund des technischen Fortschritts auch Anpassungen an benachbarten Produkten vorgenommen werden müssen, so sind diese vom Käufer auf eigene Verantwortung durchzuführen. Zu diesem Zweck stellt Daxtro dem Käufer das Spezifikationsblatt des Ersatzprodukts und/oder -teils zur Verfügung.
9.3. Dem Käufer ist bekannt, dass Daxtro keine Ersatzteile vorrätig hält, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
10. Rücktritt vom Vertrag; Änderungen und Ergänzungen
10.1. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages nach dessen Abschluss gemäß Ziffer 1.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung sorgfältig zu prüfen und Daxtro etwaige Unstimmigkeiten innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt die Auftragsbestätigung als alleinige verbindliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
10.2. Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung der Auftragsbestätigung durch schriftliche Kündigung vom Vertrag gemäß Punkt 1.2 zurückzutreten, ohne dass ihr dafür irgendwelche Kosten oder Folgekosten entstehen. Nach Ablauf dieser 5-Tage-Frist ist der Käufer nicht mehr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und der Käufer hält Daxtro schadlos, falls er ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten möchte.
10.3. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist der Käufer nicht berechtigt, gelieferte Produkte und/oder Komponenten zurückzugeben oder umzutauschen.
11. Einhaltung der Exportkontrollvorschriften
11.1. Gibt der Käufer von Daxtro gelieferte Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie die dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung) oder von Daxtro erbrachte Werk- und Dienstleistungen (einschließlich aller Arten von technischem Support) an einen Dritten weiter, so hat der Käufer alle anwendbaren nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollvorschriften zu beachten. In jedem Fall einer solchen Weitergabe von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen hat der Käufer die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten.
11.2. Vor jeder Weitergabe von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen von Daxtro an einen Dritten hat der Käufer insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass:
a) durch eine solche Verbringung, durch die Vermittlung von Verträgen über diese Güter, Arbeiten und Dienstleistungen oder durch die Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit diesen Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird, auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Inlandsgeschäfts und der Verbote der Umgehung dieser Embargos;
b) diese Güter, Arbeiten und Dienstleistungen nicht zur Verwendung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern, Nukleartechnologie oder Waffen bestimmt sind, wenn und soweit eine solche Verwendung einem Verbot oder einer Genehmigung unterliegt, es sei denn, die erforderliche Genehmigung wird erteilt;
c) die Vorschriften aller anwendbaren Sanktionslisten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen über den Handel mit dort aufgeführten Unternehmen, Personen und Organisationen berücksichtigt werden.
11.3. Soweit dies zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder Daxtro erforderlich ist, wird der Käufer Daxtro auf Anfrage unverzüglich alle Informationen über den jeweiligen Endkunden, den jeweiligen Bestimmungsort und den jeweiligen Verwendungszweck der von Daxtro gelieferten Waren, Arbeiten und Dienstleistungen sowie über bestehende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
11.4. Der Käufer stellt Daxtro von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung von Exportkontrollvorschriften durch den Käufer oder Dritte unter der Kontrolle des Käufers ergeben, und der Käufer entschädigt Daxtro für alle daraus resultierenden Verluste und Ausgaben.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte von Hinwil (Schweiz) zuständig.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.